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Hundehalteverordnung


Aufgrund der Bestimmungen des §3c Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz 1975, LGBl. Nr. 74 /2001 idgF wird verordnet:

§ 1  Im Gemeindegebiet von Eben:
a) Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben. Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
b) Bergsiedlung, Gasthofbergsiedlung, Dollhaussiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.


§ 2  Die Bestimmung des § 1 gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (Hunde im Einsatz von Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunde, Assistenzhunde und dgl.).


§ 3  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäuden und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.


§ 4  Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.


§ 5  Weiters wird verordnet, dass sämtliche Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen müssen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.


§ 6  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 3c Abs.1 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz 1975, LGBl. Nr. 74/2001 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Ein Tier, das den Gegenstand einer solchen Verwaltungsübertretung bildet, kann für verfallen erklärt werden.


§ 7  Diese Verordnung tritt mit 01. März 2005 in Kraft.